"Nachgebühr" meaning in German

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Noun

IPA: [ˈnaːχɡəˌbyːɐ̯] Audio: De-Nachgebühr.ogg
Head templates: {{de-noun|f}} Nachgebühr f (genitive Nachgebühr, plural Nachgebühren) Inflection templates: {{de-ndecl|f}} Forms: Nachgebühr [genitive], Nachgebühren [plural], no-table-tags [table-tags], Nachgebühr [nominative, singular], Nachgebühren [definite, nominative, plural], Nachgebühr [genitive, singular], Nachgebühren [definite, genitive, plural], Nachgebühr [dative, singular], Nachgebühren [dative, definite, plural], Nachgebühr [accusative, singular], Nachgebühren [accusative, definite, plural]
  1. any additional fee levied due to performance following non-payment Tags: feminine
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  2. any additional fee levied due to performance following non-payment
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    Tags: feminine
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Inflected forms

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          "text": "Die hier eingeklagte erhöhte Nachgebühr nach § 7/A Abs. 1 MautVO [Ungarns] wird dadurch ausgelöst, dass bei einer Kontrolle keine gültige Berechtigung festgestellt werden kann. Es ist für das Gericht nicht erkennbar, wie bei diesem Sachverhalt ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien dieses Prozesses entstanden sein soll. Die eingeklagte \"Nachgebühr\" wird vielmehr aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis, das an den Realakt der Straßennutzung ohne vorherige Mautzahlung anknüpft, abgeleitet. Das Gericht lässt es offen, ob dieses Schuldverhältnis als eine \"ungerechtfertigte Bereicherung\" (Art. 10 ROM-II-VO) zu qualifizieren ist, da das ungarische Recht bei einer Straßennutzung ohne Vignette von einer \"unberechtigten Straßenbenutzung\" spricht und daraus einen Zahlungsanspruch ableitet oder ob bei diesem Sachverhalt das Vorliegen einer \"unerlaubten Handlung\" (Art. 4 ff Rom-II-VO) gegeben ist, zumal der Schadensbegriff in der VO weit zu verstehen ist (Art. 2 Abs. 1).\nRandnummer31 Danach wäre jeweils wegen der Nutzung ungarischer Straßen das Recht Ungarns (als Tatortrecht) heranzuziehen.\nRandnummer32 II. In Anwendung des ungarischen Rechts hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch wegen der Benutzung des ungarischen Fernstraßennetzes mit dem auf die Beklagte zugelassenen Bus am 04.05. und am 05.05.2017 in Höhe von (noch) 395,61 € (= 218,00 € + 218,00 € - 40,39 €).\nRandnummer33 1. Unstreitig befuhr der Bus der Beklagten an beiden Tagen die von der Mautregelung erfassten Straßen, ohne dass zuvor eine Vignette gelöst worden war.\nRandnummer34 a) Schuldner des mit dieser gesetzlichen Regelung ausgelösten Entgelts/Gebühr ist der Halter des Fahrzeugs, hier die Beklagte. Auf eine Vollmacht zugunsten des Fahrers kommt es nicht an, da sich die Haftung der Beklagten schon aus ihrer Haltereigenschaft ergibt.\nRandnummer35 Diese gesetzliche Regelung muss nach der Rom-II-VO angewandt werden. Das Gericht sieht darin auch keinen Verstoß gegen den ordre public.\nRandnummer36 aa) Allerdings ist das zwingende Anknüpfen der \"Gebühren\"-Schuld beim Halter des KFZ (ohne Entlastungsmöglichkeit) nicht unproblematisch. Diese Ausgestaltung erweitert seine allgemeine Gefährdungshaftung, ohne dass sich in diesem Vorgang die besondere Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs (die sonst deren Rechtfertigung bildet) abbildet. Vielmehr dürfte es allein der Verwaltungsvereinfachung dienen, die erhöhten Nutzungsentgelte bei dem leicht ermittelbaren Fahrzeughalter und nicht beim (meist unbekannten) Fahrer anzuknüpfen. Damit widerspricht das ungarische Recht in seiner konkreten Ausgestaltung dem Schuldprinzip, insbesondere wenn man als Kontrollmaßstab eine vergleichbare Verletzung der StVO heranzieht.\nRandnummer37 Gleichwohl verneint das Gericht einen ordre public Verstoß, solange die damit anknüpfende Sanktion noch verhältnismäßig und angemessen ist. Es ist einem Gesetzgeber zuzugestehen, typische Vorfälle, die an die Nutzung des KFZ anknüpfen, haftungsrechtlich dem Halter zuzuordnen. Dazu zählen auch Entgelte, die sich aus der Nutzung von öffentlichen Straßen ergeben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Halter in der Regel eine ihm auferlegte - vermeidbare - Zahlungspflicht im Innenverhältnis auf den Fahrer abwälzt.\nRandnummer38 b) Die Beklagte schuldet der Klägerin das nach § 7/A i.V.m. Anlage 1 Ziffer 1 zur Mautordnung einfach erhöhte Mautentgelt in Höhe von 436,00 € (= 2 x 218,00 €; \"einfache Zusatzgebühr\").\nRandnummer39 Die gesetzliche Zahlungspflicht für die Nutzung der Schnellstraße zusammen mit der gesetzlichen Halterhaftung ist nach Art. 26 Rom-II-VO nicht zu beanstanden.\nRandnummer40 Dies gilt auch noch für die (einfach) erhöhte Nachgebühr (hier 218,00 €). Insoweit stellt dies noch eine pauschale Schadensersatzregelung dar, die den Mehraufwand abbildet, der in der Verfolgung von Mautverstößen liegt.\nRandnummer41 Eine Inhaltskontrolle, die nach der Angemessenheit dieser Beträge fragt, durch das angerufene Gericht findet nicht statt, da das ausländische Recht als solches anzuwenden ist; eine Verletzung des ordre public liegt darin (noch) nicht, da diese Regelungen an sich auch dem deutschen Recht der Leistungsstörung und den Grundgedanken des Schadensersatzrechts nicht völlig fremd sind.\nRandnummer42 2. Dagegen ist der von der Klägerin verlangte Betrag von 874,00 € für eine nicht innerhalb von 30 Tagen bezahlte \"Nachgebühr\" mit dem deutschen ordre public nicht mehr vereinbar (im Folgenden: \"erhöhte Nachgebühr\"). Die zugrunde liegende Bestimmung des ungarischen Rechts ist deshalb von deutschen Gerichten nicht anzuwenden.\nRandnummer43 Das anzuwendende (Sach-)Recht darf nicht gegen den Ordre Public verstoßen (Art 26 Rom-II VO).\nRandnummer44 Dies ist hier der Fall, indem das Recht Ungarns die erhöhte Nachgebühr allein wegen des Zeitablaufs (Nichtzahlung der einfachen Nachgebühr innerhalb von 30 Tagen) nochmals massiv erhöht (von 218,00 € auf 874,00 €). Diese Regelung stellt einen Strafschadensersatz dar, der gegen den ordre public verstößt (vgl. Palandt/Thorn, Rom-II-VO, Art. 26 Rdnr. 2).\nRandnummer45 Eine schon als Strafe ausgestaltete erhöhte Schuld (wegen des Nicht-Lösens der Vignette im Wert von (hier) 40,39 € wird bereits die einfach erhöhte Nachgebühr (hier: 218,00 €) erhoben) wird allein wegen des Zeitablaufs nochmals pauschal und massiv verschärft, ohne dass sich der durch die unerlaubte Handlung des Täters (Benutzung der Straße ohne Vignette) feststellbare Schaden erhöht oder sonst verändert hat. Hinzu kommt, dass Rechtsverfolgungskosten nach der gesetzlichen Regelung zusätzlich verlangt werden, diese also nicht zur Rechtfertigung der (zweiten) Erhöhung herangezogen werden können. Diese Regelung widerspricht dem Kern des deutschen Schadensersatzrechts, das auch im Falle des Verzugs des deliktischen Schuldners nur den dadurch ausgelösten Verzugsschaden als weitere Schadensposition anerkennt.",
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Das Gericht lässt es offen, ob dieses Schuldverhältnis als eine \"ungerechtfertigte Bereicherung\" (Art. 10 ROM-II-VO) zu qualifizieren ist, da das ungarische Recht bei einer Straßennutzung ohne Vignette von einer \"unberechtigten Straßenbenutzung\" spricht und daraus einen Zahlungsanspruch ableitet oder ob bei diesem Sachverhalt das Vorliegen einer \"unerlaubten Handlung\" (Art. 4 ff Rom-II-VO) gegeben ist, zumal der Schadensbegriff in der VO weit zu verstehen ist (Art. 2 Abs. 1).\nRandnummer31 Danach wäre jeweils wegen der Nutzung ungarischer Straßen das Recht Ungarns (als Tatortrecht) heranzuziehen.\nRandnummer32 II. In Anwendung des ungarischen Rechts hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch wegen der Benutzung des ungarischen Fernstraßennetzes mit dem auf die Beklagte zugelassenen Bus am 04.05. und am 05.05.2017 in Höhe von (noch) 395,61 € (= 218,00 € + 218,00 € - 40,39 €).\nRandnummer33 1. Unstreitig befuhr der Bus der Beklagten an beiden Tagen die von der Mautregelung erfassten Straßen, ohne dass zuvor eine Vignette gelöst worden war.\nRandnummer34 a) Schuldner des mit dieser gesetzlichen Regelung ausgelösten Entgelts/Gebühr ist der Halter des Fahrzeugs, hier die Beklagte. Auf eine Vollmacht zugunsten des Fahrers kommt es nicht an, da sich die Haftung der Beklagten schon aus ihrer Haltereigenschaft ergibt.\nRandnummer35 Diese gesetzliche Regelung muss nach der Rom-II-VO angewandt werden. Das Gericht sieht darin auch keinen Verstoß gegen den ordre public.\nRandnummer36 aa) Allerdings ist das zwingende Anknüpfen der \"Gebühren\"-Schuld beim Halter des KFZ (ohne Entlastungsmöglichkeit) nicht unproblematisch. Diese Ausgestaltung erweitert seine allgemeine Gefährdungshaftung, ohne dass sich in diesem Vorgang die besondere Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs (die sonst deren Rechtfertigung bildet) abbildet. Vielmehr dürfte es allein der Verwaltungsvereinfachung dienen, die erhöhten Nutzungsentgelte bei dem leicht ermittelbaren Fahrzeughalter und nicht beim (meist unbekannten) Fahrer anzuknüpfen. Damit widerspricht das ungarische Recht in seiner konkreten Ausgestaltung dem Schuldprinzip, insbesondere wenn man als Kontrollmaßstab eine vergleichbare Verletzung der StVO heranzieht.\nRandnummer37 Gleichwohl verneint das Gericht einen ordre public Verstoß, solange die damit anknüpfende Sanktion noch verhältnismäßig und angemessen ist. Es ist einem Gesetzgeber zuzugestehen, typische Vorfälle, die an die Nutzung des KFZ anknüpfen, haftungsrechtlich dem Halter zuzuordnen. Dazu zählen auch Entgelte, die sich aus der Nutzung von öffentlichen Straßen ergeben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Halter in der Regel eine ihm auferlegte - vermeidbare - Zahlungspflicht im Innenverhältnis auf den Fahrer abwälzt.\nRandnummer38 b) Die Beklagte schuldet der Klägerin das nach § 7/A i.V.m. Anlage 1 Ziffer 1 zur Mautordnung einfach erhöhte Mautentgelt in Höhe von 436,00 € (= 2 x 218,00 €; \"einfache Zusatzgebühr\").\nRandnummer39 Die gesetzliche Zahlungspflicht für die Nutzung der Schnellstraße zusammen mit der gesetzlichen Halterhaftung ist nach Art. 26 Rom-II-VO nicht zu beanstanden.\nRandnummer40 Dies gilt auch noch für die (einfach) erhöhte Nachgebühr (hier 218,00 €). Insoweit stellt dies noch eine pauschale Schadensersatzregelung dar, die den Mehraufwand abbildet, der in der Verfolgung von Mautverstößen liegt.\nRandnummer41 Eine Inhaltskontrolle, die nach der Angemessenheit dieser Beträge fragt, durch das angerufene Gericht findet nicht statt, da das ausländische Recht als solches anzuwenden ist; eine Verletzung des ordre public liegt darin (noch) nicht, da diese Regelungen an sich auch dem deutschen Recht der Leistungsstörung und den Grundgedanken des Schadensersatzrechts nicht völlig fremd sind.\nRandnummer42 2. Dagegen ist der von der Klägerin verlangte Betrag von 874,00 € für eine nicht innerhalb von 30 Tagen bezahlte \"Nachgebühr\" mit dem deutschen ordre public nicht mehr vereinbar (im Folgenden: \"erhöhte Nachgebühr\"). Die zugrunde liegende Bestimmung des ungarischen Rechts ist deshalb von deutschen Gerichten nicht anzuwenden.\nRandnummer43 Das anzuwendende (Sach-)Recht darf nicht gegen den Ordre Public verstoßen (Art 26 Rom-II VO).\nRandnummer44 Dies ist hier der Fall, indem das Recht Ungarns die erhöhte Nachgebühr allein wegen des Zeitablaufs (Nichtzahlung der einfachen Nachgebühr innerhalb von 30 Tagen) nochmals massiv erhöht (von 218,00 € auf 874,00 €). Diese Regelung stellt einen Strafschadensersatz dar, der gegen den ordre public verstößt (vgl. Palandt/Thorn, Rom-II-VO, Art. 26 Rdnr. 2).\nRandnummer45 Eine schon als Strafe ausgestaltete erhöhte Schuld (wegen des Nicht-Lösens der Vignette im Wert von (hier) 40,39 € wird bereits die einfach erhöhte Nachgebühr (hier: 218,00 €) erhoben) wird allein wegen des Zeitablaufs nochmals pauschal und massiv verschärft, ohne dass sich der durch die unerlaubte Handlung des Täters (Benutzung der Straße ohne Vignette) feststellbare Schaden erhöht oder sonst verändert hat. Hinzu kommt, dass Rechtsverfolgungskosten nach der gesetzlichen Regelung zusätzlich verlangt werden, diese also nicht zur Rechtfertigung der (zweiten) Erhöhung herangezogen werden können. Diese Regelung widerspricht dem Kern des deutschen Schadensersatzrechts, das auch im Falle des Verzugs des deliktischen Schuldners nur den dadurch ausgelösten Verzugsschaden als weitere Schadensposition anerkennt.",
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