"Einantwortung" meaning in All languages combined

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Noun [Deutsch]

IPA: ˈaɪ̯nʔantvɔʁtʊŋ Forms: die Einantwortung [nominative, singular], die Einantwortungen [nominative, plural], der Einantwortung [genitive, singular], der Einantwortungen [genitive, plural], der Einantwortung [dative, singular], den Einantwortungen [dative, plural], die Einantwortung [accusative, singular], die Einantwortungen [accusative, plural]
Etymology: Derivation (Ableitung) des Verbs einantworten mit dem Suffix -ung
  1. Eigentumsübertragung des Nachlasses durch Gerichtsbeschluss an den/die Erben nach Abgabe einer Erbantrittserklärung Tags: Austrian German
    Sense id: de-Einantwortung-de-noun-O-3DK95E
The following are not (yet) sense-disambiguated
Hypernyms: Eigentumsübertragung, Übereignung Derived forms: Einantwortungsbeschluss, Einantwortungsprinzip, Einantwortungsurkunde, Einantwortungsverfahren Translations: devolution (Englisch)

Inflected forms

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          "text": "Amtswegige Erhebungen zur Frage, ob die Einantwortung im Verfahren rechtskräftig erfolgt sei, widerspreche dem Wesen des Grundbuchsverfahrens."
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          "text": "Pflichtteilsansprüche sind mit der Pflichtteilsklage durchzusetzen – und zwar bis zur Einantwortung gegen den Nachlass, danach gegen die Erben."
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          "text": "Zielführenderweise sollte noch vor der Einantwortung ein Erbteilungsübereinkommen abgeschlossen werden, in welchem sich die Erben über die Aufteilung der einzelnen Nachlassbestandteile einigen, damit bereits im Einantwortungsbeschluss auf die entsprechenden Aufteilungen Bedacht genommen werden kann."
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          "ref": "Michael Kucharski: Austriazismen im Erb- und Familienrecht. Universität Wien, August 2009, Seite 34, abgerufen am 23. März 2016.",
          "text": "„Während in Österreich ein Erbe den Nachlass erst mit der ‚Einantwortung‘ durch das Verlassenschaftsgericht erwirbt (der Nachlass also zwischen dem Tod des Erblassers und der Einantwortung an den/die Erben ‚ruht‘), gilt in Deutschland der ‚Vonselbsterwerb‘, wonach der Erbe den Nachlass unmittelbar mit dem Tod des Erblassers erwirbt, ohne dass eine besondere zusätzliche Handlung seitens des Gerichts oder eines Notars notwendig ist.“"
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